Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fauss & Partner GmbH Stand 2013

1.Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen von Fauss gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller künftigen Angebote von Fauss und Vereinbarungen mit Fauss, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, auf sie aber dem Besteller gegenüber bei einem von Fauss bestätigten Auftrag hingewiesen wurde. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für Fauss vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn Fauss den anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Besteller in seiner Bestellung Bezug auf anders lautende Bedingungen genommen hat, sowie dann, wenn der Auftrag abweichend von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt wird.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von Fauss sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages durch Fauss zustande.
2.2Alle Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenständen in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc., auch soweit sie dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Fauss beigefügt sind, stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Nicht wesentliche Abweichungen gegenüber Katalogen etc. oder früher gelieferter Ware bleiben vorbehalten.
2.3Nebenabreden oder die Änderung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

3.Leistungsumfang

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung von Fauss, auch soweit darin auf die Bestellung Bezug genommen wird.
Für alle Lieferungen und Leistungen von Fauss gelten die branchenüblichen Toleranzen.

4.Störung der Geschäftsgrundlage

4.1Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann Fauss die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
4.2Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von Fauss erkennbar, kann Fauss Vorauskasse verlangen oder vom Vertrag zurück treten. Sämtliche Ansprüche von FAUSS sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Besteller zu erfüllen.
4.3Erhöhen sich Lohn- und Materialkosten, öffentliche Abgaben, o. ä. nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, zumindest aber drei Prozent, oder werden Abgaben neu eingeführt, kann FAUSS den Lieferpreis angemessen durch schriftliche Anzeige an den Besteller anpassen oder, widerspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, vom Vertrag zurücktreten. Ein Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen.

5.Preise, Zahlungsbedingungen,
Abtretungsgebot, Zahlungsverzug,
Aufrechnung

5.1Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beziehen sich lediglich auf die Lieferware. Der Besteller trägt zusätzlich alle Versandkosten, einschließlich gegebenenfalls für eine Transportversicherung. ab der Auslieferung an Fauss zurückgibt.
5.2Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Umsatzsteuer.
5.3Die Vergütung wird mit der Auslieferung fällig und ist zahlbar nach der Rechnungsstellung. Die Bezahlung durch den Besteller hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit drei Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug („netto“) zu erfolgen. Maßgebend für den Fristbeginn ist das Rechnungsdatum, für das Fristende der Zahlungseingang. Fauss ist berechtigt, ab dem 31.Kalendertag nach der Rechnungsstellung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
Bei Zahlungsverzug ist Fauss außerdem berechtigt, die Benutzung der gelieferten Gegenstände zu untersagen, sie ohne Verzicht auf seine Ansprüche jederzeit wieder in Besitz zu nehmen, wobei der Besteller auf den Einwand der Besitzstörung verzichtet.
5.4Der Besteller darf nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das Zurückbehaltungsrecht ist zudem darauf beschränkt, dass der Gegenanspruch des Bestellers auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
5.5Fauss ist berechtigt, seine Ansprüche gegenüber dem Besteller abzutreten.

6.Lieferfristen, Verzug

Lieferfristen sind stets nur annähernd und unverbindlich. Ihr Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung, verlängert.
Von Fauss nicht zu vertreten sind unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material, Arbeitskräften, Transportmitteln und Energie, höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott, Streik und Aussperrung. Setzt der Besteller Fauss nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist, ist er nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Fauss beruht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 286 Absatz 2 BGB ist abbedungen. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nicht.

7.Beigestelltes Material, Werkzeuge, Druckvorlagen, Entwürfe

Vom Besteller beigestellte Daten und beigestelltes Material, beigestellte Werkzeuge, Filme, Entwürfe, Manuskripte, u. a. werden ohne Prüfung auf Fehler von Fauss verarbeitet oder für die Verarbeitung verwendet.
Für die Wahrung von Rechten Dritter an den beigestellten Daten und Sachen ist ausschließlich der Besteller verantwortlich. Bei der Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechte und sonstige Schutzrechte ist der Besteller verpflichtet, Fauss von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Für Reklamationen, die aus der Verwendung beigestellter Daten und Sachen entstehen sollten, haftet Fauss nicht, es sei denn, Fauss hat insoweit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine wesentlichen Vertragspflichten verstoßen.

8.Lieferung

8.1Lieferungen erfolgen „ab Werk“ oder Lager, der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird oder die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von Fauss erfolgt. Die Wahl der Versandart trifft Fauss. Eine Transportversicherung erfolgt auf schriftliche Anforderung und auf Rechnung des Bestellers.
8.2Nimmt der Besteller nach der Anzeige der Bereitstellung der Ware die Ware nicht innerhalb von 12 Werktagen ab oder teilt der Besteller Fauss nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, ist Fauss berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen sowie Einlagerungskosten in angemessenem Umfang zu verlangen. Fauss ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe der Lieferzeit ist die Ware regelmäßig drei Monate nach Bestätigung des Auftrages abzunehmen.

9.Eigentumsvorbehalt

9.1Bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Fauss, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich von Saldo-For- derungen, behält sich Fauss das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware vor. Dies gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen, und wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Verrechnungshinweise werden von Fauss nicht akzeptiert. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderung erlischt dieser.
9.2Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für Fauss unentgeltlich sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten Instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren (z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser) im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus einem versicherten Schadensereignis gegen den Versicherer oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an Fauss im Voraus ab. Fauss nimmt diese Abtretung an.

10.Untersuchungs- und Rügepflicht
Abnahme

Der Besteller hat gelieferte Ware, zur Korrektur vorgelegte Vor- und Zwischenergebnisse (insbesondere Weißmuster) unverzüglich nach der Lieferung/Vorlage zu untersuchen, insbesondere auch im Hinblick auf die Vollständigkeit. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage können vom Besteller nur beanstandet werden, wenn im Einzelfall eine 100 Prozent-Lieferung schriftlich vereinbart wurde. Berechnet wird dem Besteller die jeweils gelieferte Menge.
Mindermengen und Mängel sind Fauss unverzüglich in Schriftform in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als abgenommen.
Mit von Mustern geht die Gefahr eventueller Mängel auf den Besteller über, es sei denn, der Mangel war bei einer sorgfältigen Prüfung des Musters nicht erkennbar.
Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen Fauss innerhalb von sieben Werktagen nach ihrer Feststellung unter Einhaltung der oben genannten Rügeanforderungen mitgeteilt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. § 377 HGB gilt ergänzend.

11.Mängel

11.1Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt bei eventuellen Garantien.
Nicht erhebliche Abweichungen der Lieferware gegenüber Mustern, Prospekten und Preislisten etc. oder früher gelieferter Ware gelten nicht als Mangel.
Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Nicht geeignete Ware ist nur dann mangelhaft, wenn FAUSS dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
11.2Werden Aufbauanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Vorgaben von Fauss entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht durch den Besteller verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.
11.3Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
11.4Fauss ist dem Besteller gegenüber verpflichtet, bei Mängeln der Lieferware nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche des Bestellers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Für den Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Zurückweisung der gesamten Lieferung, es sei denn, eine Teillieferung ist für den Besteller ohne Interesse.
11.5Verletzt Fauss nicht leistungsbezogene Pflichten gemäß § 241 Absatz 2 BGB, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn der Besteller Fauss vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist. 11.6Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von innerhalb von einem Jahr ab der Ablieferung. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 634 a BGB unberührt.
11.7Ist ein Mangel nach Rüge des Bestellers bei der Überprüfung nicht feststellbar, hat der Besteller die Fehlersuchkosten zu tragen.

12.Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

12.1Hat Fauss fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, sowie im Einzelfall auf den zehnfachen Auftragswert beschränkt. § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
12.2Schadensersatzansprüche im Übrigen sind ausgeschlossen.
Insbesondere haftet Fauss weder für Mangelfolgeschäden jeder Art, noch haftet Fauss für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit Fauss oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
12.3Weitergehende als in diesen Bedingungen genannte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
12.4Die Haftung der Erfüllungsgehilfen von Fauss ist in gleicher Weise begrenzt.

13.Schlussbestimmungen

13.1Fauss darf sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.
13.2Alle Vertragsbeziehungen zwischen Fauss und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.3Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt. 13.4Ausschließlicher Gerichtsstand ist im Verhältnis zu Kaufleuten für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen Fauss und dem Besteller der Geschäftssitz von Fauss.
13.5Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Fauss Erfüllungsort.
13.6Fauss ist berechtigt, alle Informationen und Daten über den Besteller zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen sowie an Dritte weiterzugeben.

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